Beratung
Zur Klärung ihrer Finanzfragen haben Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland die Möglichkeit, eine Vielfalt von Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit Sie aus dieser Vielfalt das für Sie Passende auswählen können, wurde mit der Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz der „Wegweiser-Finanzberatung“ als Beitrag zur Verbraucherorientierung erstellt.
Bevor Sie sich entscheiden, welche Finanzprodukte Sie sich von welchen Anbietern oder Vermittlern besorgen, ist es wichtig, ihre eigenen Bedürfnisse erkannt zu haben. Dazu können Sie professionellen Rat einholen. Dieser Teil der Webseite gibt Ihnen hilfreiche Informationen zum Ablauf einer Beratung und zeigt auf, worauf Sie vor und während eines Gesprächs mit einem Berater / einer Beraterin achten sollten und wie Sie die Qualität der Beratung besser einschätzen können.
Beratungsrechte
Anbieter und Vermittler haben Aufklärungs- und Beratungspflichten. Verletzen sie diese Pflicht, sind sie zum Schadensersatz verpflichtet. Dass eine Verletzung vorliegt, müssten Sie allerdings beweisen und Ihre Rechte zudem auch noch selbstständig vor Gericht einklagen. Besser ist es daher, diese Rechte schon vorher in die Diskussion mit der Anbieterseite einzubringen, Verbraucherverbände zu aktivieren und damit die eigene Verhandlungsposition zu stärken.
Aufklärungs- und Beratungspflichten
Sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Anlagevermittlung müssen durch die Berater gewisse Pflichten erfüllt werden. Diese nachfolgend aufgeführten Grundsätze lassen sich generell auf alle Formen von Finanzdienstleistungen übertragen. Der Begriff „Berater“ mag in diesem Zusammenhang etwas irreführend erscheinen und ist losgelöst von den gewählten Berufsbezeichnungen – wie beispielsweise „Anlageberater“ einer Bank – zu sehen. Mit diesen (und überwiegend auch den anderen hier beschriebenen „Beratertypen“, die Anlagen anbieten) können Sie sowohl einen Anlageberatungs- wie auch einen Anlagevermittlungsvertrag abschließen. Letzteres kommt separat in der Praxis allerdings eher selten vor. Bei der Anlageberatung suchen Sie als Kunde bei einer Anlageentscheidung die Hilfe durch den Berater – etwa weil noch nicht feststeht, ob und welches Produkt Sie am Ende erwerben werden. Bei der reinen Anlagevermittlung benötigen Sie eine solche Hilfestellung nicht, sondern nutzen den Berater lediglich dazu, das gewünschte Produkt zu erhalten. In solchen Fällen haben Sie sich auf andere Weise informiert und interessieren sich meist bereits für ein bestimmtes Produkt. In solchen Fällen ist Ihnen als Kunde zumeist bewusst, wenn der Vermittler ein bestimmtes Produkt vertreibt. Die Grenzen zwischen der Anlagevermittlung und der Anlageberatung sind fließend. Für Sie als Kunden ist von Interesse, welchen der beiden Verträge sie abgeschlossen haben, da die unten aufgeführten Pflichten des Beraters bei der Anlageberatung viel weitreichender sind als bei der reinen Anlagevermittlung, was insbesondere für die Haftung eine Rolle spielt. Ein Beratungsvertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden. Fragen Sie also beispielsweise Ihren Banker, wie Sie Ihr Geld anlegen sollen und gibt er Ihnen entsprechende Tipps, ist hierin bereits eine Anlageberatung zu sehen und entsprechend auch ein Beratungsvertrag zustande gekommen, ohne dass es hierzu einer schriftlichen Vereinbarung bedürfte.
Informationspflicht Egal ob in der Anlagevermittlung oder -beratung – Ihnen müssen alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Informationen wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig, vollständig und in verständlicher Form erteilt werden. Darüber hinaus unterscheiden sich die Pflichten in der Anlageberatung und -vermittlung, weil die gewünschte Hilfestellung bei der Beratung wie oben gezeigt weiter greift als bei der Vermittlung. Bei der reinen Anlagevermittlung müssen die mitgeteilten Konditionen und Eigenschaften des Anlageprodukts durch die Vermittler zwar genannt, aber nicht dahingehend bewertet werden, ob sie zu Ihrem Bedarf passen. Diese Einschätzung müssen Sie (oder ein von Ihnen bestimmter Dritter) selbst vornehmen. Der Fall, dass allein ein Vermittlungsvertrag geschlossen wird, kommt in der Praxis nur sehr selten vor. Zumeist wird neben dem Vermittlungsvertrag auch ein Beratungsvertrag abgeschlossen, für den nachstehende Beratungspflichten zu erfüllen sind.
Beratungspflicht Bei der Anlageberatung müssen die Berater Sie nicht nur über verschiedene Anlageprodukte informieren, sondern diese Produkte auch eigenständig und fachkundig auf Ihren Bedarf hin bewerten und, sofern Sie es wünschen, eine Empfehlung aussprechen. Man spricht hier von einer anlage- und anlegergerechten Beratung.
Anlage- und anlegergerechte Beratung Eine Beratung ist anlegergerecht, wenn sie Ihren Bedarf im Rahmen Ihrer Möglichkeiten bestmöglich berücksichtigt. Hierzu müssen alle wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände, Anlageziele und Ihre Erfahrungen und Kenntnisse durch die Berater erfragt werden („Erkundungspflichten“). Sodann muss die den Bedarf bestmöglich deckende Anlage gesucht werden. Dabei müssen die Berater Ihnen die Anlage je nach empfohlenem Typ „anlagegerecht“ erläutern, also insbesondere auf die spezifischen Risiken und auf die Funktionsweise der in Frage kommenden Produkte eingehen. Dabei hat er / sie auch zu berücksichtigen, ob Sie ein erfahrener oder unerfahrener Anleger sind.
Haftung bei Pflichtverletzung Die Verletzung von Informations- und Beratungspflichten kann eine Haftung des Beraters nach sich ziehen. Hierzu ist zudem erforderlich, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist, Sie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung beweisen können und Ihr Anspruch auf Schadensersatz noch nicht verjährt ist.
Beweislast Schadensersatzansprüche müssen grundsätzlich durch den Geschädigten bewiesen werden. Auch wenn es hier bei Beratungsverträgen gewisse Beweiserleichterungen für Sie als Anleger gibt, ist für die Beweisführung das im Beratungsgespräch erstellte, allein durch den Berater zu unterzeichnende (Sie sind nicht verpflichtet, das Protokoll zu unterschreiben) und Ihnen auszuhändigende Beratungsprotokoll sehr wichtig. Lesen Sie sich das Protokoll aufmerksam durch, lassen Sie es sich bei Unklarheiten erläutern und verlangen Sie in solchen Fällen eine Berichtigung.
Verzicht auf Beratung und Dokumentation Sie als Kunde haben innerhalb eines Fernabsatzverfahrens die Möglichkeit, auf eine Beratung und Dokumentation zu verzichten. Das soll denjenigen Kunden helfen, die bewusst auf eine Beratung verzichten möchten. Ein Verzicht kann sich insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ggü. dem Vermittler nachteilig auswirken. Daher sollten Sie nur wohlüberlegt und bewusst auf dieses Recht verzichten.
Beratungs- und Informationspflichten von Versicherungsvermittlern und -beratern
Auch für den Bereich der Versicherungsvermittler (d. h. sowohl für Versicherungsvertreter als auch für Versicherungsmakler) und Versicherungsberater hat der Gesetzgeber verbindlich Mitteilungs- und Beratungspflichten festgelegt.
Versicherungsmakler, die anbieterunabhängig agieren, müssen ihrem Rat grundsätzlich eine hinreichende Zahl von Versicherungen und Versicherungsunternehmen zugrunde legen (es sei denn, der Makler klärt über ein eingeschränktes Angebot auf). Versicherungsvertreter, die nur im Interesse eines Unternehmens auftreten, müssen dies nicht.
Versicherungsberater verkaufen bzw. vermitteln zwar keine Versicherungen, können Ihnen aber ggf. bei der Antragsstellung helfen. Darüber hinaus können Versicherungsberater insbesondere im Schadensfall Versicherte bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis beraten sowie gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten.
Allgemeine Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Versicherungsvermittler (d. h. sowohl Versicherungsvertreter als auch -makler) müssen Sie in jedem Fall nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen und Sie – auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der von Ihnen zu zahlenden Prämien – beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Sie müssen dies auch grundsätzlich dokumentieren.
Pflichten der Versicherungsberater Auch Versicherungsberater sind verpflichtet, Ihr Versicherungsbedürfnis zu analysieren und den vorhandenen Versicherungsschutz zu klären, um eine daraus resultierende Über- oder Unterdeckung festzustellen und anhand unterschiedlicher Produkte und Anbieter des Versicherungsmarktes eine Empfehlung zu geben, welcher Versicherungsvertrag und Anbieter für Sie geeignet ist.
Haftung bei Pflichtverletzung Versicherungsvermittler (d. h. sowohl Versicherungsmakler als auch -vertreter) und Versicherungsberater sind Ihnen schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Pflichten Ihnen gegenüber verletzt haben und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Haftung von Scheinmaklern als Makler Auch im Versicherungsbereich gilt jedoch, dass Vermittler deutlich machen müssen, ob sie als unabhängiger Makler oder abhängiger Vertreter tätig sind. Treten Vertreter wie Makler auf, treffen sie als „Scheinmakler“ die Pflichten von Maklern und sie haften auch wie solche.
Beweislast Ähnlich wie im Anlagebereich müssen Sie die Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers bzw. -beraters und den dadurch kausal entstandenen Schaden aber beweisen. Der Gesetzgeber kommt Ihnen nur insofern entgegen, als das Verschulden des Versicherungsvermittlers im Fall der nachweisbaren Pflichtverletzung vermutet wird. Insofern gibt es auch hier eine Parallele zum vertraglichen Schadensersatzanspruch im Anlagebereich.
Beratungs- und Informationspflichten von Kreditvermittlern
Kreditvermittler sind weder verpflichtet eine große Bandbreite des Kreditmarktes mit ihrem Vermittlungsangebot abzudecken noch Ihnen durch eine umfassende Analyse eine entsprechend bedarfsgerechte Empfehlung für ein Kreditprodukt oder eine Finanzierungskonstruktion zu erteilen. Insofern können Kreditvermittler auch nur mit einem Anbieter als Ausschließlichkeitsvertreter zusammenarbeiten. Ungeachtet dessen unterliegen Kreditvermittler zahlreichen detaillierten vorvertraglichen Informationspflichten, die Sie in die Lage versetzen sollen, selbstständig eine wohlerwogene Entscheidung über die Geeignetheit des Kreditprodukts treffen zu können. So müssen Kreditvermittler Sie vorvertraglich nicht nur über die Vergütung, Provisionen und sonstigen Nebenentgelte aufklären, sondern auch die Darlehenskonditionen mittels des Europäischen Standardisierten Merkblatts im Einzelnen darlegen und erläutern.
Beratertypen
Banken sowie Honorarberater, Makler und Vertreter, wenn sie mehr als drei Personen beschäftigen, müssen seit dem 10. März 2021 auf ihren Internetseiten folgende Informationen veröffentlichten und stets aktuell halten:
- zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Beratungstätigkeit,
- ob sie bei ihrer Beratung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen; falls eine Berücksichtigung erfolgt, müssen Einzelheiten über das Verfahren zur Auswahl der Finanzprodukte mitgeteilt werden; falls keine Berücksichtigung erfolgt, ist dies zu begründen mit der Erklärung, ab wann sie beabsichtigen, dies zu ändern,
- inwieweit die Vergütungspolitik mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.
Des Weiteren müssen sämtliche genannten Berater vorvertraglich darüber informieren, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Beratung einbezogen werden, welche Bewertung daraus resultiert und sich dies auf die Rendite der von ihnen angebotenen und empfohlenen Produkte voraussichtlich auswirkt. Berücksichtigen sie Nachhaltigkeitsrisiken nicht, ist dies knapp zu begründen.
- Beratung wird durch Kunden direkt bezahlt
- keine Anbieterbindung, theoretisch alle Produkte möglich
- derzeit geringe Beraterdichte
- anbieterunabhängige Beratung
- erhält Provisionen von den Anbietern bei Produktverkauf
- keine Anbieterbindung, theoretisch alle Produkte möglich
- relativ gute Erreichbarkeit in Städten
- anbieterunabhängige Beratung
- erhält Provisionen von den Anbietern bei Produktverkauf
- je nach Beratertyp Produkte eines oder mehrerer Anbieter im Angebot
- relativ gute Erreichbarkeit sowohl in Städten wie auch in ländlichen Gegenden
- je nach Beratertyp vertragliche Bindung an einen oder mehrere Anbieter
- erhalten Gebühren und Provisionen von anderen Anbietern bei Produktverkauf
- häufig Verkauf "hauseigener" Produkte, aber auch Vermittlung fremder Produkte
- relativ gute Erreichbarkeit sowohl in Städten wie auch in ländlichen Gegenden
- Berater sind in Organisationsstrukturen der Bank oder Sparkasse eingebunden und können nur Produkte vermitteln, die von der Geschäftsleitung vorgegeben werden